Handy am Steuer

Bußgeldbescheid / Bußgeldkatalog Handy am Steuer

Was Sie grundsätzlich zum Thema Handy am Steuer wissen sollten

Handy am Steuer kann teuer werden

Wie nach altem Recht, wird ein Handyverstoß (Benutzung Handy am Steuer) auch nach dem (neuen) Punktesystem mit einem Punkt sanktioniert. Klingt erst mal nicht so schlimm, solange man nicht bedenkt, dass nach altem Recht erst bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nach neuem Recht aber schon nach 8 Punkten. Also mehr als doppelt so ärgerlich wie nach altem Recht.

Hinzu kommt, dass seit dem durch die „53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ v. 6.10.2017 (BGBl I, S. 3549)  die bisher geltende Regelung grundlegend geändert worden; zudem hat man den Bußgeldkatalog geändert. Hintergrund dieser Neuregelung sind – neben dem o.g. Streit – u.a. Untersuchungen der Unfallversicherer und der Verkehrssicherheitsverbände, die eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung fahrfremder Tätigkeiten belegen (vgl. BR-Drucks 424/17, S. 10; zur Kritik s. Fromm MMR 2018, 68, 71).

Welche Neuerungen hat der Gesetzgeber zur Thematik Handy am Steuer eingeführt?

Gab es bis vor der Änderung Benutzung vom Handy am Steuer noch einige gute Verteidigungsansätze, sind diese zum Teil im Keim erstickt worden.

Den einen oder anderen hatte die gute Start – Stop Automatik noch gerettet,   da eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer nicht vorlag, wenn das Fahrzeug stand und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet war.

Das hat sich durch die Neuregelung erledigt. Denn § 23 Abs. 1b S. 2 StVO bestimmt jetzt ausdrücklich, dass das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebs kein Ausschalten des Motors i.S.d. § 23 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 StVO ist. Dann ist der Motor nicht vollständig ausgeschaltet.

Also, muss der Motor an der Ampel jetzt eigenhändig ausgeschaltet werden, denn  wenn das Kfz steht und der Motor ausgeschaltet ist, ist die Benutzung des elektronischen Geräts erlaubt (OLG Bamberg NJW 2006, 3732 = DAR 2007, 95; OLG Dresden, Beschl. v. 25.4.2006 – Ss [OWi] 187/06).
Kann man ja auch mal machen…aber…auch das Ausschalten des Motors, um ungestraft telefonieren zu können, ist in diesen Fällen nicht ungefährlich. Setzt der Kfz-Führer dann nämlich seine Fahrt ggf. verspätet – weil ja erst noch gestartet werden muss – fort, kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 StVO in Betracht kommen.

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Was sich geändert hat im Bußgeldkatalog Handy am Steuer

Benutzung nunmehr nicht mehr auf Mobiltelefone beschränkt !!!

Ein guter alter Verteidigungsansatz war seinerzeit auch, dass kein Handy am Steuer benutzt wurde, sonder ein IPod. War der Betroffen so clever und hat bei der Anhaltung durch die Polizei nichts gesagt und das Gerät auch nicht bezeigt, konnte oft nicht widerlegt werden vor Gericht, ob beispielsweise die Diktierfunktion oder eine andere Funktion des IPods genutzt wurde, so dass eine Verurteilung oft nicht erfolgen konnte.

Leider sind auch diese Zeiten vorbei denn jetzt gilt der Begriff des elektronischen Geräts:

Die StVO definiert den Begriff des „elektronischen Geräts“ – ebenso wie früher den Begriff des „Mobil- oder Autotelefons“ – nicht näher (zu den alten Begrifflichkeiten Burhoff ZAP F. 9, S. 977, 979 f.; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 2810 ff. m.w.N.). Von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO werden (alle) elektronischen Geräte erfasst, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 StVO sind das „auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insb. Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder“. § 23 Abs. 1a StVO ist technikoffen formuliert (vgl. BR-Drucks 556/17, S. 3, 12 ff.). Der technikoffene Ansatz erlaubt, (in Zukunft) Geräte zu erfassen, die derzeit noch gar nicht auf dem Markt sind, sondern erst noch entwickelt werden (BR-Drucks 556/17, S. 27; 424/17, S. 15).

Welche Geräte sind im Bußgeldkatalog Handy am Steuer betroffen

Unter die elektronischen Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1, 2 StVO fallen (die nachstehende Aufzählung ist nicht abschließend; s. auch Fromm MMR 2018, 68, 69):
– sämtliche Handys und Smartphones
– BOS-, CB-Funkgeräte und Amateurfunkgeräte, auch solche mit reinem push-to-talk-Modus
– Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine Mobilfunkkarte eingelegt ist (zum palm-Organizer nach altem Recht: OLG Karlsruhe NJW 2007, 240 = DAR 2007, 99 = VRR 2007, 34)
– Navigationsgeräte, und zwar nicht nur die Nutzung der Navigationsgerätefunktion des Mobiltelefons (zum alten Recht: OLG Hamm DAR 2013, 217 = VRR 2013, 230; OLG Köln NJW 2008, 3368 = VRR 2008, 353)
– Diktiergeräte
– E-Book-Reader, MP3-Player, Personal Computer, DVD-/Blu-Ray-Player und CD-ROM-Abspielgeräte
– Smartwatches (zur Handyuhr und zur Smart-Watch s. Krumm NZV 2015, 374)
– Walkman, Discman und iPod (zum iPod: AG Rinteln, Urt. v. 27.10.2016 – 24 OWi 32/16; AG Waldbröl VA 2015, 65)

Welche Ausnahmen gibt es im Bußgeldkatalog Handy am Steuer?

Ausnahme: Verfügt das elektronische Gerät über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden (§ 23 Abs. 1a S. 4 StVO).

Die Nutzung eines Head-up-Displays ist eingeschränkt erlaubt (vgl. § 23 Abs. 1b S. 3 Nr. 1, 2 StVO). Die Erlaubnis beschränkt sich auf Daten, die der Verkehrssicherheit zuträglich sind (BR-Drucks 556/17, S. 27).

Keine Ausnahme besteht für sog. Radarwarngeräte. Diese sind nach wie vor nicht zulässig, denn sie vermitteln keine verkehrszeichen- oder fahrtbezogenen Informationen (BR-Drucks 556/17, S. 27). Das ist in § 23 Abs. 1 S. 5 StVO ausdrücklich klargestellt, wonach § 23 Abs. 1c StVO, der die frühere Regelung betreffend Radarwarngeräte in § 23 Abs. 1b StVO a.F. enthält, „unberührt“ bleibt (zu Radarwarngeräten Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 2773).

Begriff der Nutzung:

Danach darf ein elektronisches Gerät u.a. (nur) benutzt werden, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geht man vom Anliegen der Gesetzesänderung und dem mit ihr verfolgten Sinn und Zweck (vgl. oben I.) aus, gilt: Nutzung liegt immer dann vor, wenn das Gerät aufgenommen oder gehalten wird und zur Bedienung und Nutzung nicht nur ein kurzer Blick ausreicht. Ob das Gerät zur Nutzung in der Hand gehalten werden muss – so die frühere Rechtslage (vgl. OLG Stuttgart DAR 2016, 406 = zfs 2016, 471 = VRR 8/2016, 12) –, ist unerheblich.

Ausnahme:

Nach § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2a StVO ist die Nutzung des elektronischen Geräts ausdrücklich erlaubt, wenn nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird (vgl. dazu BR-Drucks 424/17, S. 10), allerdings darf auch dafür das Gerät nicht aufgenommen oder in der Hand gehalten werden.

Um eine Nutzung des elektronischen Geräts handelt es sich aber nicht, wenn das Gerät während der Autofahrt lediglich aufgenommen wird, um es woanders hinzulegen (zuletzt zum alten Recht OLG Köln NJW 2015, 361 = DAR 2015, 104; wohl auch OLG Bamberg NJW 2008, 599 = VRR 2008, 35). Das bloße In-die-Hand-Nehmen des Geräts, um es woanders hinzulegen, ist kein „Nutzen“ i.S.d. 23 Abs. 1a S. 1 StVO. Abgesehen davon, dass andernfalls die Vorschrift zu unbestimmt würde, wird es bei dieser „Tätigkeit“ zumindest (auch) am Erfordernis des nicht nur kurzen Blicks auf das Display fehlen.

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Und was sich der Gesetzgeber hierbei gedacht hat?

Die „Kurze Blickabwendung“

Nach § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2b StVO ist die Benutzung des elektronischen Geräts erlaubt, wenn „zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“.

Was unter einem kurzen Blick zu verstehen ist, wird nicht konkret definiert. Die Begründung zur Änderung des § 23 Abs. 1a StVO verweist allerdings darauf (vgl. BR-Drucks 556/17, S. 26), dass die StVO teilweise „kurze Blickabwendungen“ wie z.B. den Blick in den Rückspiegel etwa vor dem Abbiegen oder Überholen vorschreibt (§§ 5, 9 StVO). Unter Hinweis darauf wird eine in zeitlicher Hinsicht vergleichbare Blickabwendung zur Bedienung des Geräts als erlaubt angesehen. Geht die Nutzung des Geräts über diese kurze Blickabwendung hinaus, ist dies verboten – solche Notwendigkeiten sind durch eine Vorlesefunktion oder Sprachsteuerung zu ersetzen.

Zur Frage des „kurzen Blicks“ wird man auch auf das Gesetzgebungsverfahren verweisen können: Im vorgeschlagenen ersten Änderungsentwurf (vgl. BR-Drucks 424/17) wurde noch davon ausgegangen, dass die Blickabwendung einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreiten dürfe. Darauf wird man bei Auslegung der letztlich Gesetz gewordenen Fassung – „nur eine kurze (…) Blickzuwendung“ – zurückgreifen können (s. auch Fromm MMR 2018, 68, 69).

Beweisprobleme beim „kurzen Blick“
Hält der Betroffene das Gerät in der Hand, gibt es keine Probleme, da dann schon die Voraussetzung des § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO nicht erfüllt ist. Problematischer sind die Fälle des nur „nicht nur kurzen Blicks“. Denn es wird in der Praxis nicht einfach sein, die längerfristige Blickabwendung und damit das Nichtvorliegen der § 23 Abs. 1a S. Nr. 2b StVO durch die Polizeibeamten bei einer i.d.R. kurzen Vorbeifahrt oder gar auf einem Überwachungsfoto zu beobachten und dem Betroffenen nachzuweisen.

Daher einmal mehr : Schweigen ist Gold

Der Verteidiger muss dem Mandanten raten – falls dieser sich noch nicht eingelassen hat –, in diesen Fällen auf keinen Fall Angaben zur konkreten Nutzung zu machen. Denn dann ist ggf. der o.a. Schluss möglich (s. auch BR-Drucks 556/1/17, S. 2). Hat der Betroffene schon Angaben gegenüber der Polizei gemacht, z.B. in Zusammenhang mit einer Anhaltesituation, ist zu prüfen, inwieweit diese verwertbar sind oder ob ein Beweisverwertungsverbot besteht, weil der Betroffene nicht ausreichend belehrt worden ist (vgl. dazu Burhoff/Gübner, OWi, Rn 423 ff.)

Was droht  bei verbotswidriger Benutzung

1. Geldbuße

Ab 19.10.2017 beträgt die Geldbuße bei Radfahrern 55 € (Nr. 246.4 BKat). Bei Kraftfahrern beträgt die Geldbuße ab 19.10.2017 im „Grundtatbestand“ Nr. 246.1 BKat 100 €. Kommt es zu einer „Gefährdung“, kann nach Nr. 246.2 eine Geldbuße von 150 € festgesetzt werden. Bei einer „Sachbeschädigung“ erhöht sich die Geldbuße auf 200 €. Für die Begriffe der „Gefährdung“ und „Sachbeschädigung“ gelten die allgemeinen Regeln.

2. Fahrverbot

a) Regelfahrverbot
In Nr. 246.2 und Nr. 246.3 BKat ist jetzt in den Fällen der „Gefährdung“ oder „Sachbeschädigung“ ausdrücklich die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots vorgesehen. Damit soll deutlicher das Gewicht dieser Verstöße und ihre Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs betont werden .

Damit wird der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO im Falle der Gefährdung und Sachbeschädigung als grobe Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers eingestuft, der zu einem Regelfahrverbot führt (vgl. dazu Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1290 ff.). Die Neuregelung geht zur Begründung davon aus, dass die verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Fahrleistung des Fahrzeugführers führt und objektiv ein hohes Gefährdungspotenzial für die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer aufweist, welches sich im Falle einer eingetretenen Gefährdung oder Sachbeschädigung bereits manifestiert hat. Die vorsätzliche und rechtswidrige Nutzung der elektronischen Geräte durch den Kfz-Fahrzeugführer wird in diesen Fällen als besonders leichtsinnig, grob nachlässig und gleichgültig eingeordnet, was dann zur Androhung eines Fahrverbots führt.

Welche Strafen drohen bei der Nutzung von Mobiltelefonen am Steuer?

Bußgeldkatalog Handy am Steuer

Verstoß Strafe Punkte Fahrverbot Einspruch?
Manuelle Nutzung vom Handy am Steuer 100 € 1 überprüfen
Manuelle Nutzung vom Handy am Steuer inkl. Gefährdung 150 € 2 1 Monat überprüfen
Manuelle Nutzung vom Handy am Steuer inkl. Sachbeschädigung 200 € 2 1 Monat überprüfen
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