Bußgeldbescheid bei Geschwindigkeitsüberschreitung:
Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine der häufigsten Verkehrsverstöße auf deutschen Straßen. Informieren Sie sich hier über die Folgen Ihres Verstoßes und ob es sich lohnt gegen den Bußgeldbescheid Einspuch zu erheben.
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit Pkw
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts:
Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot | Einspruch? |
---|---|---|---|---|
bis 10 km/h | 10 € | eher nicht | ||
11 – 15 km/h | 20 € | eher nicht | ||
16 – 20 km/h | 30 € | eher nicht | ||
21 – 25 km/h | 70 € | 1 | 1 Monat* | |
26 – 30 km/h | 80 € | 1 | 1 Monat* | |
31 – 40 km/h | 120 € | 1 | 1 Monat | |
41 – 50 km/h | 160 € | 2 | 1 Monat | |
51 – 60 km/h | 240 € | 2 | 1 Monat | |
61 – 70 km/h | 440 € | 2 | 2 Monate | |
über 70 km/h | 600 € | 2 | 3 Monate |
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts:
Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot | Einspruch? |
---|---|---|---|---|
bis 10 km/h | 15 € | eher nicht | ||
11 – 15 km/h | 25 € | eher nicht | ||
16 – 20 km/h | 70 € | eher nicht | ||
21 – 25 km/h | 80 € | 1 | 1 Monat* | |
26 – 30 km/h | 95 € | 1 | 1 Monat* | |
31 – 40 km/h | 160 € | 2 | 1 Monat | |
41 – 50 km/h | 240 € | 2 | 1 Monat | |
51 – 60 km/h | 440 € | 2 | 2 Monate | |
61 – 70 km/h | 600 € | 2 | 3 Monate | |
über 70 km/h | 680 € | 2 | 3 Monate |
*Zu einem Fahrverbot kommt es in der Regel nur, wenn Sie zweimal innerhalb eines Jahres die Geschwindigkeit von 26 km/h oder mehr überschritten haben.
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit Pkw mit Anhänger:
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts
Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot | Einspruch? |
---|---|---|---|---|
bis 10 km/h | 15 € | eher nicht | ||
11 – 15 km/h | 25 € | eher nicht | ||
16 – 20 km/h | 70 € | 1 | ||
21 – 25 km/h | 80 € | 1 | ||
26 – 30 km/h | 95 € | 1 | ||
31 – 40 km/h | 160 € | 2 | 1 Monat | |
41 – 50 km/h | 240 € | 2 | 1 Monat | |
51 – 60 km/h | 440 € | 2 | 2 Monate | |
über 60 km/h | 600 € | 2 | 3 Monate |
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts:
Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot | Einspruch? |
---|---|---|---|---|
bis 10 km/h | 20 € | eher nicht | ||
11 – 15 km/h | 30 € | eher nicht | ||
16 – 20 km/h | 80 € | 1 | ||
21 – 25 km/h | 95 € | 1 | ||
26 – 30 km/h | 140 € | 2 | 1 Monat | |
31 – 40 km/h | 200 € | 2 | 1 Monat | |
41 – 50 km/h | 280 € | 2 | 2 Monate | |
51 – 60 km/h | 480 € | 2 | 3 Monate | |
über 60 km/h | 680 € | 2 | 3 Monate |
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit Lkw über 3,5 t
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts:
Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot | Einspruch? |
---|---|---|---|---|
bis 10 km/h | 15 € | eher nicht | ||
11 – 15 km/h | 25 € | eher nicht | ||
16 – 20 km/h | 70 € | 1 | ||
21 – 25 km/h | 80 € | 1 | ||
26 – 30 km/h | 95 € | 1 | ||
31 – 40 km/h | 160 € | 2 | 1 Monat | |
41 – 50 km/h | 240 € | 2 | 1 Monat | |
51 – 60 km/h | 440 € | 2 | 2 Monate | |
über 60 km/h | 600 € | 2 | 3 Monate |
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts:
Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot | Einspruch? |
---|---|---|---|---|
bis 10 km/h | 20 € | eher nicht | ||
11 – 15 km/h | 30 € | eher nicht | ||
16 – 20 km/h | 80 € | 1 | ||
21 – 25 km/h | 95 € | 1 | ||
26 – 30 km/h | 140 € | 2 | 1 Monat | |
31 – 40 km/h | 200 € | 2 | 1 Monat | |
41 – 50 km/h | 280 € | 2 | 2 Monate | |
51 – 60 km/h | 480 € | 2 | 3 Monate | |
über 60 km/h | 680 € | 2 | 3 Monate |
Strafen bei spezifischen Verkehrssituationen:
Verstoß | Strafe | Punkte | |
---|---|---|---|
Geschwindigkeit in verkehrsberuhigtem Bereich nicht eingehalten, sofern nicht mehr als 10 km/h zu schnell (PKW) | 20 | ||
Geschwindigkeit trotz Bahnübergang, besonderen Verhältnissen auf Straßen oder schlechten Sichtverhältnissen nicht angepasst |
100 € | 1 | |
… mit Gefährdung | 120 € | 1 | |
… mit Sachbeschädigung | 145 € | 1 | |
Kinder, Hilfsbedürftige und Ältere gefährdet durch zu hohes Tempo, mangelnde Bremsbereitschaft oder ungenügenden Seitenabstand | 80 € | 1 | |
Ohne triftigen Grund so langsam gefahren, dass der reibungslose Verkehrsfluss behindert wurde | 20 € | ||
Radarwarn- oder Laserstörgerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt | 75 € | 1 | zusätzlich Beschlag- nahme und Vernichtung des Gerätes möglich |
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, wann lohnt ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahrenwird die Geschwindigkeit des zu messenden Pkw durch Ablesen vom Tachometer des nachfahrenden Messfahrzeugs, i.d.R. ein Polizeifahrzeug, festgestellt. Dieses in der Praxis häufig angewendete Verfahren erkennen die Obergerichte als zuverlässig und beweiserheblich an, wenn es sorgfältig durchgeführt wird und die Polizeibeamtenbestimmte Grundsätze beachtet haben (OLG Braunschweig DAR 89, 110;OLG Düsseldorf DAR 94, 284; OLG Hamm VRS 75, 37; OLG Koblenz VRS78, 303; OLG Schleswig NZV 91, 437).
Das Verfahren soll nach Möglichkeit nur bei so wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen angewendet werden, dass der Vorwurf der schuldhaften Geschwindigkeitsüberschreitung trotz Fehlerquellen mit Sicherheit gerechtfertigt ist. Als wesentlich wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h angesehen (OLG Düsseldorf NZV 94, 239). Bei geringeren Werten ist die Messung jedoch nicht unverwertbar. Es ist dann eine Frage der dem Tatrichterobliegenden freien Beweiswürdigung, ob er sie als verwertbar erkennt und/oder ggf. weitere Toleranzen einräumt.
„Messung durch Nachfahren“
-
Messstrecke:
Die Messstrecke muss möglichst gerade und ausreichend lang sein. Dazu fordert die obergerichtliche Rechtsprechung folgende von der Geschwindigkeit abhängige Mindestlängen (siehe auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 3 StVORz. 62):
- bei 50 bis 70 km/h: 300 bis 400 m (OLG Braunschweig DAR 89, 110; OLG Hamburg DAR 77, 52),
- bei 71 bis 90 km/h:400 bis 600 m (BayObLG VRS 21, 277; KG VRS 39, 28; OLG Celle VRS 25,150; OLG Hamm DAR 69, 221; OLG Karlsruhe VRS 49, 145; OLG Saarbrücken zfs 82, 189),
- bei 91 bis 120 km/h: nicht unter 500 m (OLG Braunschweig DAR 89, 110; OLG Düsseldorf DAR 93, 361; OLG Hamburg DAR 77, 52; OLG Hamm VRS 50, 70; OLG Karlsruhe VRS 56, 56),
- bei über 120 km/h: 1.000 m (OLG Düsseldorf DAR 93, 361).
Hinweis: Die Messstrecke darf kürzer sein, wenn ein sehr geringer Verfolgungsabstand eingehalten wird (KG VRS 59, 386; siehe auch OLG Frankfurt NStZ-RR 97, 215) oder das verfolgte Fahrzeug so starkbeschleunigt wird, dass das Polizeifahrzeug nicht länger folgenkann (OLG Düsseldorf NZV 93, 80).
-
Verfolgungsabstand:
Der (Verfolgungs-)Abstand des nachfahrenden (Polizei-)Fahrzeugs soll möglichst kurz und gleichbleibend lang sein. Auch hierzu hat die Rechtsprechung Mindestabstände entwickelt:
- bei 40 bis 60 km/h: maximal 30 m (KG VRS 31, 71),
- bei 61 bis 90 km/h: maximal 50 m (KG VRS 33, 65; OLG Braunschweig DAR 89, 110; OLG Saarbrücken zfs 82, 189),
- bei 91 bis 120 km/h: maximal 100 m (OLG Braunschweig DAR 89, 110; OLG Düsseldorf NZV 90, 318; OLG Hamm VRS 50, 70; OLG Koblenz DAR 90, 390).
Hinweis: Teilweise berechnet die Rechtsprechung den Verfolgungsabstand zwischen dem Messfahrzeug und dem zu messenden Fahrzeug auch nach dem halben Tacho Abstand, der nicht überschritten werden darf (OLG Düsseldorf DAR 88, 137). Ist die Messstrecke länger, darf der Verfolgungsabstand auch größer sein (OLG Stuttgart VRS 66,467). So ist bei einer Messstrecke von 1.000 m ein Verfolgungsabstand von 200 m als nicht zu groß angesehen worden, wenn sich dieser Abstand bei der vom messenden Polizeifahrzeug eingehaltenen gleichbleibenden Geschwindigkeit sogar noch vergrößert (OLG Düsseldorf NZV 93, 280). Auch ein Verfolgungsabstand von150 m bei einer Messstrecke von 900 m ist nicht zu groß (OLG Düsseldorf VRS 85, 302; siehe im Übrigen Jagusch/Hentschel,a.a.O., § 3 StVO Rz. 62 m.w.N.).
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Eichung/Justierung/Toleranzabzug:
Die Rechtsprechung verlangt zum Ausgleich von Messungenauigkeiten und sonstigen Fehlerquellen einen Toleranzabzug von der ermittelten Geschwindigkeit. In welcher Höhe dieser zu machen ist, hängt davon, ob der Tachometer des Polizeifahrzeugs noch gültig geeicht oder nur justiert ist. Ein pauschaler Abzug, ohne hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen, ist unzulässig (BayObLG VRS 61, 143).
Im Einzelnen gilt:
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Tachometer geeicht:
Grundsätzlich wird ein Abzug von 10 km/h bei Geschwindigkeiten bis100 km/h oder 10 Prozent bei Geschwindigkeiten über 100 km/h vorgenommen (BayObLG DAR 93, 358; KG, VRS 33, 65; OLG Düsseldorf VM 74, 87).
Hinweis: Nach OLG Hamm gelten aber auch folgende Abzüge: 5 km/h bei Messwerten unter 100 km/h bzw. 5 Prozent bei Messwerten über 100km/h, dazu Ablesefehler von 3 km/h bei Skaleneinteilung des Tachometers von 10 km/h bzw. 2 km/h bei Skaleneinteilung von 5 km/h (VRS 76, 38).
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Tachometer innerhalb Jahresfrist justiert:
Die neuere Rechtsprechung nimmt einen Abzug zwischen 13,5 Prozent (OLG Braunschweig zfs 89, 216; OLG Düsseldorf DAR 94, 284; OLG Hamm NZV89, 35) oder 15 Prozent (OLG Düsseldorf DAR 98, 113) vor.
Hinweis: Früher wurden Toleranzen von 3 Prozent für Tachoungenauigkeiten und 7 Prozent für sonstige Messungenauigkeiten angenommen (OLG Düsseldorf VRS 59, 288; 61,459; OLG Hamm VRS 63, 68).
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Tachometer nicht geeicht und nicht justiert:
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich (Einzelheiten s. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 3 StVO Rz. 62 a.E. m.w.N.; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehr, 3. Aufl., Rz. 389 ff.):
- teilweise Abzug von 7 Prozent des Skalenendwertes des Tachometers zuzüglich 3 Prozent von der verbleibenden Geschwindigkeit, zuzüglich weiterer 3 km/h (OLG Stuttgart VRS79, 43), teilweise aber auch 7 Prozent vom Skalenendwert zuzüglich10 Prozent des Ablesewertes (OLG Düsseldorf NZV 92, 496; OLG HammDAR 97, 285) oder
- 12 Prozent des Ablesewertes zuzüglich 7 Prozent des Skalenendwertes (OLG Köln DAR 91, 193; MDR 98, 650) oder
- 13,5 bis 15 Prozent vom Ablesewert zuzüglich 7 Prozent vom Skalenendwert (OLG Düsseldorf NZV 97, 321; VRS 85, 302) oder
- insgesamt 20 Prozent des Ablesewertes (BayObLG DAR 78, 202; OLG Frankfurt VRS 51, 220; OLG Hamm DAR 81, 364; OLG Oldenburg zfs 92, 246;OLG Schleswig NZV 91, 437).
Wichtiger Hinweis: Werden die in dieser Checkliste genannten Grundsätze nichtbeachtet, führt dies nicht zur grundsätzlichen Unverwertbarkeit der Messung. Vielmehr ist es eine Frage der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter, ob er eine Messung, die unter Nichtbeachtung der von der Rechtsprechung geforderten Grundsätze durchgeführt wurde, für verwertbar hält oder nicht; ggf. sind weitere Toleranzen einzuräumen (OLG Düsseldorf DAR 94, 326; OLG Schleswig NZV 91, 437; OLG StuttgartDAR 90, 392; OLG Hamm 26.9.99, 5 Ss OWi 478/99; OLG Hamm 16.5.00, 5 Ss19/00; Beck/Berr, a.a.O., Rz. 378).
Checkliste „Anforderungen an das amtsrichterliche Urteil“
Beim Nachfahren handelt es sich nicht um ein standardisiertes technisches Messverfahren i.S.d. BGH-Rechtsprechung (NJW 93, 3081). Dem amtsrichterlichen Urteil muss daher zu entnehmen sein, wie lang die Messstrecke und wie groß der gleichbleibende Abstand waren, ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert/geeicht war und welcher Sicherheitsabstand eingehalten wurde (BayObLG NZV 94, 448; OLGKöln DAR 94, 248; NZV 94, 77; OLG Hamm NZV 95, 199 = NJW 95, 2865;DAR 98, 75, siehe aber OLG Hamm VRS 96, 458 = NZV 99, 391). Die Angabe nur einer Größe, etwa der Geschwindigkeit des Messfahrzeugs allein, ist nicht ausreichend (OLG Hamm VRS 58, 54).
Hinweis: Für das Rechtsbeschwerdegericht muss überprüfbar sein, aus welchen Gründen das AG das Messergebnis für verwertbar gehalten hat. Dafür reicht ein bloßer Hinweis auf ein Sachverständigengutachten nicht aus (OLG Hamm NZV 95, 199 = NJW95, 2865).
Ihr Verteidiger sollte auf folgende Punkte besonders achten:
- Bei dem Messfahrzeug muss es sich nicht unbedingt um ein Polizeifahrzeug handeln. Die Messung kann auch aus dem Privatwagen eines Polizeibeamten erfolgen (OLG Köln VRS 94, 297 = NZV 97, 529).
- Die Angaben über Messstrecke und Verfolgungsabstand können Circa- Angaben sein (OLG Düsseldorf DAR 94, 326). Die Angabe „Verfolgungsabstand 80 bis 120 m“ kann jedoch zu ungenau sein (OLG Hamburg DAR 77, 52).
- Befindet sich zwischen dem Messfahrzeug und dem zu messenden Fahrzeug noch ein weiteres Fahrzeug, sind besondere Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen (BayObLG VRS 61, 143; OLG Düsseldorf NZV 90, 318; NZV 91, 201;a.A. Hentschel NJW 91, 1267, 1270). Der Amtsrichter wird dann darlegen müssen, warum die Messung aus einem (Polizei-)Fahrzeug, das sich nicht unmittelbar hinter dem zu messenden Fahrzeug befindet, dennoch verwertbar sein soll.
- Beim Nachfahren auf einem Streckenabschnitt mit unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten kann die ermittelte Geschwindigkeit nur dann auch den Abschnitt mit der niedrigeren Höchstgeschwindigkeit angenommen werden, wenn sich ein erheblicher Teil der Messstrecke hierauf bezieht (OLG Hamm NZV 92, 374= zfs 93, 141).
Checkliste „Nachfahren zur Nachtzeit“
Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist auch zur Nachtzeit grundsätzlich zulässig (OLG Düsseldorf DAR 84, 326; OLG Hamm VM 93, 67; MDR 98, 155 = VRS 94, 466; MDR 98, 156= DAR 98, 75; DAR 96, 381). Es sind aber zusätzliche Feststellungen über die Beleuchtungsverhältnisse und etwa vorhandene Bezugspunkte nötig, weil die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes nachts besonders schwer zu kontrollieren ist.
Der Tatrichter muss daher in seinem Urteil folgendes darlegen:
- Ist nachts bei den regelmäßig schlechteren Sichtverhältnissen der Abstand zum vorausfahrenden Pkw durch Scheinwerfer des nachfahrenden Pkw oder durch andere Lichtquellenaufgehellt worden und konnte der Abstand so ausreichend erfasst und geschätzt werden?
- Waren für die Schätzung eines gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden?
- Waren die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar (vgl. z.B. auch noch OLG Hamm16.5.00, 5 Ss OWi 19/00, www.burhoff.de).
Ihr Verteidiger sollte in diesem Zusammenhang folgende Grundsätze kennen:
- Bei 90 m Abstand ermöglicht (allein) das Aufleuchten der Rücklichter noch keine Entfernungsschätzung (OLG Hamm VM 93,67).
- Es reicht nicht aus, wenn der Tatrichter bei einem Abstand von100 m ohne Angaben zu besonderen Lichtquellen lediglich mitteilt, dass der die Messung durchführende Polizeibeamte bekundet habe, dass „das vor ihm fahrende Fahrzeug des Betroffenen – trotz der späten Uhrzeit – den Konturen nach problemlos erkennbar gewesen“ sei (OLG Hamm 11.7.00, 4 Ss OWi 676/00, www.burhoff.de).
- Ausreichend kann es sein, wenn der Tatrichter mitteilt, dass der gleichbleibende Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug anhand der neben der Fahrbahn in einer Entfernung von 50 m stehenden Leitpfostenermittelt wurde (OLG Hamm VRS 94, 466 = MDR 98, 155; DAR 98, 75 = MDR98, 156).
- Ausreichend kann es sein, wenn die Geschwindigkeitsmessung auf der BAB vorgenommen wurde und der Amtsrichter mitteilt, dass starker Verkehr herrschte, woraus auf eine gewisse (Grund-) Helligkeit geschlossen werden kann, und zudem das Kennzeichen eindeutig identifizierbar war (OLG Hamm DAR 97, 285 = VRS 93, 372; OLG Hamm VRS93, 380 [Autobahnverkehr, Grundhelligkeit, Hinweis auf § 50StVZO]).
- Nach OLG Hamm kann von den allgemeinen Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit abgesehen werden, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt. Die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung (NJW 93, 3081), wonach die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenengestützt werden kann, gelten danach auch für die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren (VRS 96, 458 = NZV99, 391). Es bedarf aber einer Auseinandersetzung damit, ob und aufgrund welcher Umstände der Betroffene in der Lage war, insoweit objektiv zutreffende Angaben zu machen (OLG Hamm zfs 99, 84).
- Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter bei einer Messstrecke innerorts von 900 m und einem gleichbleibenden Abstand von60 m nicht mit den Besonderheiten der Messung zur Nachtzeitauseinandersetzt, aber einen Sicherheitsabschlag von 17 Prozent macht (OLG Hamm DAR 95, 374 = NZV 95, 456; OLG Hamm16.5.00, 5 Ss OWi 19/00: 20-prozentiger Sicherheitsabschlag bei schlechten Beleuchtungsverhältnissen; OLG Hamm 22.9.98, zfs 99,84: Sicherheitsabschlag von mindestens 15 Prozent, wenn die Sichtweite infolge Nebels weniger als 50 m beträgt und nur die Rücklichter des vorausfahrenden Fahrzeugs erkennbar waren).
