Bußgeldbescheid
Bußgeldbescheid und Bußgeldkatalog – auf unserer Seite erfahren Sie alles, was Sie unbedingt über dieses Thema wissen sollten.
VERKEHRSRECHT UND STRAFRECHT IN AUGSBURG & MÜNCHEN BAYERN UND BUNDESWEIT
Als Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in Augsburg, München, Bayern und auch bundesweit vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Weiss in sämtlichen Bereichen des Verkehrsrecht und Strafrecht , wobei die Spezialisierung in der Verteidigung im Straf- Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht liegt.
BUßGELDBESCHEIDE:
Wir helfen Ihnen bei drohendem Bußgeld mit oder ohne Fahrverbot als Fahrer/in eines PKWs / LKWs bei:
- Unterschreitung des Mindesabstandes / Abstandsverstoß
- Geschwindigkeitsüberschreitung
- Alkohol und Drogen
- drohende MPU (Idiotentest)
- Handy am Steuer
- Verbotswidrigem Überholen
- Überholverstoß mit Gefährdung
- Rotlichtverstoß
- Vorfahrtsdelikten
- Unfall
- Ladung und Ladungssicherung
- Führerscheinentzug
- Probezeit
Was Sie zum Thema Bußgeldbescheid wissen sollten:
- Was ist ein Bußgeldbescheid?
- Wie muss ich auf einen Bußgeldbescheid reagieren?
- Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?
- Welche Kosten übernimmt die Rechtschutzversicherung?
Bußgeldbescheid
Bußgeldbescheide können Fehler enthalten. Hier erfahren Sie, welche Fehler enthalten sein können, wie Sie dagegen Einspruch einlegen können und wann ein Bescheid verjährt.
Bußgelder – die Behörden haben nicht immer Recht!
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, dann ist dieser oft mit hohen Kosten verbunden, denn zur eigentlichen Strafe werden auch noch Gebühren für den Bußgeldbescheid erhoben. Daneben drohen Punkte oder ein Fahrverbot. Bußgeldbescheide sollten nicht immer sofort bezahlt oder akzeptiert werden. Auch Behörden unterlaufen Fehler. Sie stellen sich sicherlich die Frage wie Sie sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren können? Was wird Ihnen vorgeworfen und wie teuer wäre ein mögliches Gerichtsverfahren?
Wann kann sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lohnen?
Grunsätzlich immer dann, wenn Punkte oder gar ein Fahrverbot drohen. Aber auch für den Fall, dass Sie nachweislich nicht der betroffene Fahrzeugführer sind, sollte der Bußgeldbescheid nicht akzeptiert und Einspruch eingelegt werden. Letzlich muss aber immer der jewilige Einzelfall überprüft werden, ob sich ein Einspruch lohnt. Eine qualifizierte Aussage hierüber kann grundsätzlich erst nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen. Der Einspruch kann jederzeit zurückgenommen werden, sofern dieser nach einer Überprüfung nicht erfolgsversprechend erscheint. Für den Fall, dass Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, welche den Verkehrsschutz abdeckt, besteht außer einer möglichen Selbstbeteiligung keinerlei Kostenrisiko.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen?
Nach einer Ordnungswidrigkeit haben Sie als die betroffene Person in der Regel zwei Möglichkeiten. Sie können entweder den Bescheid akzeptieren und das Bußgeld zahlen oder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
Sofern lediglich ein Bußgeld unter 60 € erhalten, lohnt sich oft ein Einspruch nicht, da das Punktekonto in Flensburg erst dann belastet wird, wenn eine Gefährdung im Straßenverkehr vorliegt und der Katalog Bußgelder von mindestens 60 Euro vorsieht.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie mit dem Handy am Steuer erwischt werden. Befahren Sie eine Umweltzone ohne gültige Plakette, wird Ihnen zwar ein Bußgeld von 80 Euro aufgebrummt, allerdings kein Punkt in Flensburg.
Welche Einspruchsfrist gibt es nach Zustellung eines Bußgeldbescheides?
Ein Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bußgelbescheids einzulegen, ansonsten wird dieser rechtskäftig und ist nur noch in Ausnahmefällen angreifbar. Ob sich der Einspruch gegen Ihr Bußgeldverfahren lohnt, ist natürlich von Fall zu Fall unterschiedlich.
Ihr Einspruch ist es bei einem hohen Bußgeld mit der Aussicht auf Punkte in der Verkehrssünderkartei Flensburg oder sogar bei drohendem Fahrverbot sowie bei Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Probezeit ratsam.
Welche Verjährungsfristen gibt es bei Bußgeldbescheiden und Ordnungswidrigkeiten?
Es kann auch die Ordnungswidrigkeit verjährt sein.
Eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit „verjährt“ (sog. Verfolgungsverjährung) gem. § 26 Abs. 3 StVG innerhalb von 3 Monaten (abweichend von § 31 Abs.2 Nr. 4 OWiG [= Ordnungswidrigkeitengesetz]) ab Begehung der Tat, solange wegen der Ordnungswidrigkeit weder ein Bußgeldbescheid erlassen, noch öffentliche Klage erhoben wurde.
Maßgebend für die Verjährungsfrist ist hier das Datum des Bußgeldbescheides (Erlassdatum). Bei der Berechnung der Frist wird der Tattag mit in die Frist eingerechnet; die Frist endet somit an dem kalendermäßig vorhergehenden Tag.
Beispiel: Geschwindigkeitsüberschreitung am 12.03.2003 ~ Ende der Verjährungsfrist am 11.06.2003 24.00 Uhr ~ somit verjährt ab 12.06.2003 – 0.00 Uhr
Danach verjährt die Ordnungswidrigkeit in 6 Monaten. Die 6-monatige Verjährungsfrist gilt auch nach Erlass eines Bußgeldbescheides, der durch die Behörde zurückgenommen wird.
Die Verfolgungsverjährung ist ein formell-rechtliches Verfahrenshindernis (Bundesverfassungsgericht: BVerfGE 25, 287). Ist die Verjährung eingetreten, muss ein bei Gericht anhängiges Verfahren durch Beschluss oder Urteil eingestellt werden. Es ergeht kein Freispruch!
Was es bedeutet, wenn Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen
Wenn Sie Einspruch einlegen bedeutet das, dass das Verfahren von der Verwaltungsbehörde, nachdem diese den Sachverhalt nochmals überprüft, über die Saatsanwaltschaft an das Gericht übergeht, welches dann grundsätzlich einen Termin zur Hauptverhandlung ansetzt. Über den Verteidiger bestehen dann eine Vielzahl von Möglichkeiten auf das Verfahren einzuwirken. Ist das Lichtbild schlecht und wird die Fahrereigenschaft bestritten, kann es sinnvoll sein ein Lichtbildgutachten zu beantragen, welches Ihre Fahrereigenschaft ausschließen kann. Allerding ist zu beachten, dass ein solches Gutachten mit Kosten verbunden ist. Diese werden grundsätzlich von der Rechtschutzversicherung gedeckt, einmal mehr lohnt sich hier der Abschluss eines Verkehrsrechtsschutz.
Sofern Zweifel an der Messung bestehen, kann auch in diesem Fall ein Sachverständigengutachten ratsam sein.
Letztlich bedarf es aber immer eine Überprüfung des Einzelfalls. Auch wenn Sie als Fahrer feststehen und die Messung korrekt war, kann sich ein Einspruch lohnen.
In Einzelfällen kann das Gericht auch von Fahrverboten absehen, wenn Gründe vorgetragen werden, welche eine besondere Härte begründen und Sie bisher keine Einträge im Fahrerlaubnisregister haben. Auch kann eine Reduzierung des Fahrverbots erfolgen, zum Beispiel von zwei auf einen Monat.
Oftmals loht der Einspruch aber auch um einfach Zeit zu gewinnen um beispielsweise ein Fahrverbot zu verschieben, dass dieses beispielsweise im Urlaub vollstreckt wird. Auch muss immer der Punktestand im Fahrerlaubnisregister in Flensburg im Auge behalten werden. Beim erreichen von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen und Sie können vor Ablauf von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis beantragen. Daneben wird in der Regel die MPU angeordnet. Deshalb kann sich auch ein „Schieben“ lohnen, sofern alte Punkte in der Zeit getilgt werden oder auch Punkte, die eigentlich getilgt aber in der Überliegefrist liegen.
Spätestens wenn der Entzug der Fahrerlaubnis droht, sollten Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen.
Übernimmt die Rechtschutzversicherung sämtliche Kosten?
Der Verkehrsrechtschutz übernimmt grundsätzlich die Kosten des Anwalts und sämtliche Gerichts- und Verfahrenskosten.
Sofern Sie eine Selbstbeteiligung mit der Versicherung vereinbart haben, ist diese von Ihnen an den Anwalt zu bezahlen. Auf diese darf der Anwalt schon rein rechtlich nicht verzichten.
In Einzelfällen kann auch ein höheres Honorar für den Anwalt anfallen, welches von der Rechtschutzversicherung grundsätzlich nicht übernommen wird, welches dann mittels einer Vergütungsvereinbarung zu vereinbaren ist. Einmal mehr kommt es wieder auf den einzelnen Fall an.
Rechtsbeschwerde
Der Betroffene muss das Urteil des Amtsgerichts in einer Bußgeldsache nicht in jedem Fall akzeptieren. Wenn man sich als Betroffener gegen ein Bußgeldurteil wehren will, kommt die Einlegung einer sogenannten Rechtsbewerde in Betracht. Diese ist in § 79 ff. OwiG geregelt.
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbewerde ist ohne weiteres zulässig bei Bußgeldurteilen, in denen ein Bußgeld in Höhe von 250,-EUR oder mehr festgesetzt worden ist oder in denen eine Nebenfolge (also insbesondere ein Fahrverbot) angeordnet worden ist oder in dem der Einspruch als unzulässig (also z.B. wegen Verspätung) verworfen worden ist. Eine Rechtsbeschwerde ist ebenfalls zulässig wenn das Gericht im Beschlussverfahren nach § 72 OwiG entschieden hat, obwohl der Betroffene dieser Vorgehensweise rechtzeitig widersprochen hatte.
Rechtsbeschwerde kann nicht nur durch den Betroffenen, sondern auch durch die Staatsanwaltschaft eingelegt werden. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 OwiG ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Betroffene freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als 600,– EUR oder ein Fahrverbot verhängt worden ist oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
Ist die Rechtsbeschwerde nicht schon von Gesetzes wegen zulässig, kann sie auf Antrag zugelassen werden. In solchen Fällen ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu stellen. Die Zulassung darf nur unter bestimmten Vorausssetzungen erfolgen. Diese sind in § 80 OwiG bestimmt.
Frist und Form der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils eingelegt werden. Wenn der Betroffene bei der Verkündung des Urteils nicht anwesend, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils. Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden, und zwar bei dem Gericht, das das Bußgeldurteil erlassen hat.
Die Rechtsbeschwerde muss begründet werden, außerdem muß ein bestimmter Antrag gestellt werden, der mit der Rechtsbeschwerde verfolgt werden soll. Für den Antrag und die Begründung gibt es ebenfalls eine Frist. Diese beträgt einen Monat und beginnt mit dem Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, wenn das Urteil mit Gründen zu diesem Zeitpunkt schon zugestellt war. Meistens ist das begründete Urteil zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht zugestellt, in diesem Fall beginnt die Begründungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils. Die Einlegungs- und Begründungsfrist werden somit unterschiedlich berechnet. Wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung in der das Urteil verkündet wurde anwesend war, darf er mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde also nicht warten, bis ihm das Urteil mitsamt den Urteilsgründen in schriftlicher Form vorliegt. Er muss vielmehr binnen einer Woche nach der Verkündung die Rechtsbeschwerde einlegen. Lediglich mit der Begründung der Beschwerde darf gewartet werden bis das begründete Urteil vorliegt.
Nach § 79 III OwiG in Verbindung mit § 345 StPO müssen die Rechtsbeschwerdeanträge und die Begründung schriftlich bei Gericht eingereicht werden. Dieses Begründungsschrift muß von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Damit soll den Gerichten die Prüfung grundloser und unverständlicher Beschwerdeanträge erspart bleiben. Für die Begründung der Rechtsbeschwerde gelten außerdem strenge Voraussetzungen, mit denen die Betroffenen selbst im Regelfall nicht vertraut sind.
Weiteres Verfahren
Das Amtsgericht prüft, ob die wesentlichen Frist- und Formvorschriften eingehalten worden sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Rechtsbescherde vom Amtsgericht verworfen. Hiergegen kann ebenfalls ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
War die Rechtsbeschwerde form- und fristgemäß eingelegt worden, so leitet das Amtsgericht die Akten weiter an das zuständige Oberlandesgericht, das sodann über die Beschwerde entscheidet. Das Gericht kann die Beschwerde verwerfen (dann wird das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts rechtskräftig) oder das Bußgeldurteil aufheben und die Sache selbst entscheiden oder zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht oder ein anderes Amtsgericht desselben Bundeslandes zurückverweisen.
Wann sollte Rechtsbeschwerde eingelegt werden?
Die Rechtsbeschwerde ist das einzige Rechtsmittel, dass gegen Bußgeldurteile zur Verfügung steht. Wenn sie nicht eingelegt wird, wird das Urteil nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, also in der Regel eine Woche nach der Urteilsverkündung, rechtskräftig. Ist das Urteil erst einmal rechtskräftig, kann es im Regelfall nicht mehr angefochten werden. Das Gericht ist in solchen Fällen auch nicht verpflichtet, seine Entscheidung noch ausführlich schriftlich zu begründen, § 267 Abs. 4 StPO. Eine ausführliche schriftliche Begründung erfolgt also nur, wenn Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Will man also eine ausführlich schriftlich begründete Entscheidung des Bußgeldgerichts, muss man Rechtsbeschwerde einlegen. Für die Einlegung benötigt man noch keinen Rechtsanwalt, man kann dies schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts, dass das angefochtene Urteil erlassen hat erledigen.
Für ein Rechtsbeschwerdeverfahren fallen Gerichtskosten an. Diese betragen zehn Prozent der Geldbuße, mindestens aber 40 €, wenn das Rechtsbeschwerdegericht – also das Oberlandesgericht – keine Sachentscheidung treffen muss. Muss es eine Sachentscheidung treffen, verdoppeln sich diese Gebühren.
Wenn man das mit Gründen versehene Urteil des Amtsgerichts erhalten hat sollte überprüft werden, ob das Amtsgericht den Mindestanforderungen an die Begründung des Urteils nachgekommen ist. Hierzu gibt es zu den einzelnen relevanten Themenbereichen verschiedene, durch die Rechtsprechung entwickelte Anforderungen (s. beispielsweise die Anforderungen an die Identifizierung des Betroffenen anhand von Lichtbildern). Bestehen bereits an der ordnungsgemäßen Begründung des Urteils Zweifel, kann es sinnvoll sein, die Rechtsbeschwerde allein aus diesem Grunde weiter zu betreiben und eine Aufhebung des Urteils bereits wegen dieses Begründungsmangels anzustreben. Hebt das Rechtsbeschwerdegericht das Urteil auf und verweist es die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück, so kann z.B. die Ausgangslage bezüglich der Verhängung eines Fahrverbots wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs inzwischen deutlich günstiger sein. Wenn seit der Tat bereits ein längerer Zeitraum vergangen ist und der Verkehrsteilnehmer in der Zwischenzeit nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann ein Absehen vom Fahrverbot gegebenenfalls eher zu vertreten sein, als wenn die Tat erst kurze Zeit zurückliegt.
In jedem Fall sollte nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils entschieden werden, ob dieses so akzeptiert werden soll, dann sollte die Rechtsbeschwerde zurückgenommen werden, oder ob das Rechtsbeschwerdeverfahren weiter betrieben werden soll, dann muss innerhalb der Begründungsfrist eine den Erfordernissen des § 79 OwiG genügende Rechtsbeschwerdebegründung durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingereicht werden.
Rechtsanwalt Michael Weiss vertritt Sie als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht in sämtlichen Bereichen des Verkehrsrecht und des Strafrecht
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